Allgemeines
- Bedingungen für das Entstehen einer sp.z
o.o. - Vorgesellschaft - Einpersonen-GmbH
- Quellen
Allgemeines
- Anpassung
des neuen Handelsgesetzbuches an westeuropäische Normen am 1.1.2001
(kodeks spólek handlowych = Handelsgesetzbuch)
- Alle
Rechtsformen stehen ausländischen Personen offen, sofern im Herkunftsland
die Gegenseitigkeit für polnische Unternehmer verbürgt ist.
- Voraussetzung
für die Aufnahme einer Wirtschaftstätigkeit ist die Eintragung
in das Landesgerichtsregister (Unternehmensregister). Alle Wirtschaftssubjekte
(Firmen) werden in diesem Register erfasst.
- Gesellschaft
mit beschränkter Haftung - Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia
(polnische Abkürzung: sp.z o.o.)
- Gründung
grundsätzlich genehmigungsfrei [Ausnahmen].
Zulässig für alle nicht verbotenen Zwecke, unabhängig
von einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Einer
oder mehrere Gesellschafter (Ausnahme: Ein-Mann-GmbH darf nicht einziger
Gesellschafter einer neuen GmbH sein)
- Stammkapital
mindestens 50000 zloty (ca. 12.500 EURO) in Sach- oder Kapitaleinlagen
(je Anteil Nominalwert > 500 zloty)
- Abtretung
oder Verpfändung von Anteilen schriftlich mit notariell beglaubigter
Unterschrift (Möglichkeit der Abtretung kann im Gesellschaftsvertrag
eingeschränkt werden)
- Stammeinlage
muss vor Entstehen der Gesellschaft voll eingebracht sein
- Frei
zu wählender Firmenname mit Zusatz sp.z o.o.
- Haftung
bis zur Höhe des Stammkapitals
- Notarieller
Gesellschaftsvertrag durch alle Gesellschafter oder Bevollmächtigte
(nur mit notarieller oder notariell beglaubigter Vollmacht) unterzeichnen
- Eintragung
der Gesellschaft beim örtlichen Bezirksgericht
- Organe
sind Vorstand, Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsrat (laut
Gesellschaftsvertrag, obligatorisch bei Stamkapital > 500.000 zloty
oder mehr als 25 Gesellschaftern)
Bedingungen
für das Entstehen einer sp.z o.o.
- wirksam
geschlossener Gesellschaftsvertrag
- vollständige
Erbringung der Einlagen auf das Stammkapital
- Berufung
des Vorstandes
- Errichtung
des Aufsichtsrates oder Berufung des Revisionsausschusses (wenn gesetzlich
vorgeschrieben)
- wirksame
Eintragung im Unternehmerregister
Vorgesellschaft
- Nach
wirksamen Abschlusses des Gesellschaftsvertrag Vorgesellschaft = GmbH
i.Gr. lt. Art. 161 §1 Handelsgesetzbuch
- keine
juristische Person aber rechts- und prozessfähig gemäß
Art. 11 §1
- i.d.R.
Vertretung durch Vorstand, gesamtschuldnerische Haftung durch die Gesellschafter
[Achtung: diese Haftung gilt auch nach der Eintragung, wenn nicht durch
Einzelvereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen]
Einpersonen-GmbH
- kann
nicht einziger Gesellschafter einer neuen GmbH werden
- im Registereintrag
müssen besondere Angaben über den Gesellschafter und der Hinweis,
dass es sich um den einzigen Gesellschafter handelt, eingetragen sein
- jede
Willenserklärung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft
muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift abgegeben werden
(soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist), ansonsten Nichtigkeit
der Erklärung
Quellen
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