Die Pflicht
zur Angabe der Identität und Anschrift dient dazu, dass sich ein
Kunde ein Bild vom Anbieter machen kann und ist Anknüpfungspunkt
für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Ein Anbieter von Waren im
Internet verletzt daher bewusst und planmäßig die Informationspflicht
des § 6 Teledienstegesetz und damit § 1 UWG, wenn er
die eigene Präsentation kennt und nicht nur ein einmaliges Versehen
vorliegt.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Angebote mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit handelt.
OLG Hamm, 4 U 79/02, Urteil vom 12.09.2002 MD 12, 1276 (Quelle: http://www.werbegate.de
)
Zweck
des Gesetzes §1 (Link)
Verbraucherschutz
und Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten
Grundlage sind verschiedene EU-Richtlinien (direkte Verweise zu den EU-Richtlinien
sind im Online-Kommentar von Höller
enthalten)
geschäftsmäßig
= nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnabsicht (Quelle),
Gesetz gilt also nur nicht für private Gelegenheitsanbieter, sonst
für alle
Geltungsbereich
§2 TDG (Link)
alle individuell zu nutzenden Inhalte aus kombinierbaren Daten (Zeichen,
Bilder, Töne), die im Internet oder über andere Teledienste
bereitgestellt werden. Abgrenzung zu Rundfunk- und Fernsehangeboten sowie
Telekommunikatonsdiensten.
Begriffsbestimmungen
§3 TDG (Link)
hier werden die Begriffe Diensteanbieter, Nutzer, Verteildienste, Abrufdienste,
kommerzielle Kommunikation und niedergelassener Diensteanbieter definiert.
Herkunftslandprinzip
§4 TDG (Link)
gilt auch für deutsche Anbieter im gesamten europäischen Raum
für geschäftsmäßigen Verkehr, gilt auch für
europäischen Anbieter, wenn es im Interesse des Verbraucherschutzes
ist. Problem der Bestimmung des Ortes der Niederlassung. (Link zu teledienstegesetz.info,
Kommentar zur Bestimmung des Ortes der Niederlassung)
Zugangsfreiheit
§5 TGD (Link)
Teledienste müssen nicht zugelassen oder angemeldet werden
Informationspflichten
§6 TDG (Link)
- Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
halten (Link 'Anbieter' auf jeder Seite, 'Impressum' oder 'Kontakt'
sind nicht ratsam)
- Gilt
für jeden geschäftsmäßigen Teledienst, d.h. jeden
Website, der dauerhaft verfügbar ist (nicht zu verwechseln mit
geschäftlich)
- Namen
und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
- Angaben,
die eine schnelle, elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
ermöglichen (Telefon und email)
- Register
mit Nummer (z.B. Handelsregister)ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer
- ggf.
Kammer und genaue Berufsbezeichnung, wenn diese nicht jedem offenen
steht (bei Rechtsanwälten, Ärzten, Steuerberatern oder Handwerksmeistern)
(Link zum Webimpressum-Assistenten)
Providerhaftung
§§ 8 bis 11 TDG (Link)
Provider sind nicht verantwortlich für die Überwachung der Inhalte.
Anbieter von Inhalten sind für diese verantwortlich, unabhängig
davon, ob diese auf einem eigenen Server oder bei einem Provider liegen.
Zugangsprovider (Accessprovider) sind nicht für Inhalte verantwortlich,
auch nicht bei Zwischenspeicherung aus Gründen der Beschleunigung
der Übertragung (Cache). Contentprovider sind nicht für die
gehosteten Inhalte verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis über
SE-Ansprüche oder rechtswidrige Handlungen des Diensteanbieters in
Verbindung mit den gehosteten Inhalten haben.
Bußgeldvorschriften
§12 TDG (Link)
vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen §6
Satz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 TEUR geahndet werden,
nach Mediendienstestaatsvertrag sogar bis zu 250 TEUR. MDStV greift dann,
wenn die Seite auch zur allgemeinen Meinungsbildung beiträgt. Verfolgung
durch Behörden und Gerichte ist allerdings zur Zeit noch Theorie.
Trotzdem Vorsicht: Anwaltsrechnungen bei Abmahnungen kosten zwischen 350
und 1000 EURO, wenn sie berechtigt sind. (Link: www.abmahnungswelle.de)
Literatur
und hilfreiche Webseiten
- Anbieterkennzeichnungen,
http://www.netlaw.de/beitraege/2002/anbieterkennzeichnung.htm,
RA Tobias H. Strömer (Oktober 2002), 29.11.2002
- kurzkommentiertes
Teledienstegesetz, http://teledienstegesetz.info/lese.asp?6,
RA Boris Hoeller, 29.11.2002
- druckfreundliches
Teledienstegesetz, Strömer Rechtswälte, 9.1.2003
- Pflichtangaben
bei Webseiten - Rechtslage und praktische Hinweise, http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r36.html,
RA Prof. Dr. Klaus Sakowski, 3.12.2002
- Manssen,
Gerrit, TDG-Kommentar, in Telekommunikatons- und Multimediarecht, ergänzbarer
Kommentar, Berlin, 1999, E §6 (Bibliothek Hochschule Harz: REH
600 0153)
- weitere
Verweise: http://helge-siems.de/links.htm
- Folien
zum Vortrag: http://www2.hs-harz.de/~u16038/tdg/tdg.pdf
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